Verweise
in § 2222 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
Quelle: BMJ
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