BGB
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in § 2192 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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