Verweise
in § 2176 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Quelle: BMJ
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