Verweise
in § 2159 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
Quelle: BMJ
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