BGB
Verweise
in § 2145 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Erbrecht

(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht und Prüfungsschema zu besonderen Umständen der Tat, die zu einem erhöhten Strafrahmen führen. Zu unterscheiden sind:

  • die (echte) Qualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestands darstellt, sodass sich auch der Vorsatz auf deren Umstände beziehen muss,
  • die Erfolgsqualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestandes darstellt, bei der der Täter mindestens fahrlässig eine umschriebene Folge verursacht und 
  • der besonders schwere Fall, den das Gericht im Rahmen des Grunddeliktes strafschärfend berücksichtigt.

 

 

Qualifikation

Erfolgsqualifikation

Besonders schwerer Fall

Beispiel

Diebstahl mit Waffen
(§ 244 StGB)

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Wortlaut

Meist: „Mit [höherem Strafmaß] wird bestraft, wer [das Grunddelikt] begeht und dabei …“

Meist: „Verursacht der Täter durch [das Grunddelikt] … die [schwere Folge] …“

Meist: „In besonders schweren Fällen… Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn …“

Definition

Grunddelikt

+ weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit zumeist einer besonderen Begehungsweise

Grunddelikt

+ weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit einer verursachten schweren Folge

Nur Grunddelikt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird

≠weiterer Tatbestand

 

 

Subjektives Element

Vorsatz

Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB), in manchen Fällen Leichtfertigkeit (z.B. § 251 StGB).

 

(Siehe allg. zu den Formen der Fahrlässigkeit die Übersicht hierzu.)

„Quasi-Vorsatz“, § 15 StGB analog (da kein Tatbestand)

Ergebnis

Eigener Tatbestand
(lex specialis)
verdrängt Grunddelikt

Eigener Tatbestand
(lex specialis)
verdrängt Grunddelikt

Kein eigener Tatbestand;
nur Grunddelikt erfüllt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird

Rechtsfolge

Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge

Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge

Weder verbindlich noch abschließend;
Ermessen des Gerichts

Aufbau

Option 1: Gemeinsame Inzidentprüfung mit Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Objektiver Tatbestand

a)    des Grunddelikts

b)    der Qualifikation

2.     Subjektiver Tatbestand

a)    des Grunddelikts

b)    der Qualifikation

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

 

Option 2: Gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Verweis auf Grunddelikt

2.     Obj. TB Qualifikation

3.     Subj. TB Qualifikation

II.     Rechtswidrigkeit

III.    Schuld

 

Option 3: Separate Prüfung

A.   Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Objektiver Tatbestand 

2.     Subjektiver Tatbestand 

II.     Rechtswidrigkeit

III.    Schuld

 

B.   Qualifikation

I.      Tatbestand

1.    Verweis auf Grundtatbestand (s.o.)

2.   Qualifikationstatbestand

a)   Objektiver Tatbestand 

b)    Subjektiver Tatbestand 

II.     Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

Modifikation von Tatbestand und Schuld:

 

I.     Tatbestand

1.     Verwirklichung des Grunddelikts

2.     Eintritt der schweren Folge

3.     Kausalität und obj. Zurechnung

4.     Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

5.     Objektive Fahrlässigkeitselemente

a)    Obj. SorgfaltsPV (regelm. durch Verwirklichung des Grunddelikts)

b)    Obj. Vorhersehbarkeit

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

1.     Subjektive Fahrlässigkeitselemente

a)    Subj. SorgfaltsPV

b)    Subj. Vorhersehbarkeit

2.     Allgemeine Entschuldigungsgründe

Prüfung nach der Schuld:

 

 

I.     Tatbestand

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

IV.  Strafzumessung

1.    Objektive Voraussetzungen

2.    Subjektive Voraussetzungen

 

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