Verweise
in § 2143 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
Quelle: BMJ
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