Verweise
in § 213 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Quelle: BMJ
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