BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 2119 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Erbrecht
Notizen
zu § 2119 BGB
Keine Notizen vorhanden.