BGB
Verweise
in § 2110 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Erbrecht

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.
Quelle: BMJ
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