BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Erbrecht
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
Quelle: BMJ
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