Verweise
in § 2090 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
Quelle: BMJ
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