BGB
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in § 2090 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
Quelle: BMJ
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