BGB
Verweise
in § 204a BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

BGB AT

(1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch:
1.
die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an den Antragsgegner, wenn
a)
der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes gestellt wurde und
b)
die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
2.
die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen den Unternehmer, wenn
a)
die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes erhoben wurde und
b)
die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
3.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden,
4.
die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden.
Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt in Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eine anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die
1.
auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenn
a)
die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
b)
Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
c)
die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmers entstanden sind, gegen die sich die Klage richtet,
2.
auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenn
a)
die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
b)
die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einer Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
c)
die Verbraucher an der Klage teilnehmen.
(3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden.
Quelle: BMJ
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Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)

ZivilrechtBürgerliches RechtSachenrecht

Prüfungsschema zum Herausgabeanspruch (§ 985 BGB): Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, sofern dieser nicht gem. § 986 BGB zum Besitz berechtigt ist. Man spricht in diesem Fall von einem sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) oder auch von einer sog. Vindikationslage. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Streitbefangener Gegenstand ist Sache
  3. Anspruchssteller ist Eigentümer
  4. Anspruchsgegner ist Besitzer 
  5. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)
  6. Vorliegen eines Besitzrechtsverhältnisses
  7. Dingliche Besitzrechte
  8. Schuldrechtliche o.a. relative Besitzrechte 
  9. Sonderfälle: Vindikationslage trotz grundsätzlichen Besitzrechtsverhältnisses
  10. Der „nicht-so-berechtigte“-Besitzer (str.)
  11. Der „nicht-mehr-berechtigte“-Besitzer

 

 

Eine zentrale und hoch klausurrelevante Besonderheit des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) besteht in dessen grundsätzlicher Ausschlussfunktion / Sperrwirkung für andere Ansprüche zwischen Eigentümern und Besitzern (insb. aus GoA, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht).

Grund hierfür ist der Anspruch der §§ 987 ff. BGB, die Rechte zwischen Eigentümer und Besitzer abschließend zu regeln. Dies dient insb. dem Schutz des gutgläubigen, redlichen (d.h. unverklagten) Besitzers, der nach den §§ 987 ff. BGB nur sehr eingeschränkt haftet. 

Beachte jedoch, dass die h.M. von dieser grundsätzlichen Ausschlussfunktion eine Reihe von Ausnahmen für Fälle vorsieht, in denen diese Privilegierung nicht gerechtfertigt ist (Fremdbesitzerexzess, Rechtsfortwirkungsansprüche…). Die Anwendbarkeit anderer nicht-vertraglicher Anspruchsgrundlagen muss dann jedoch einleitend gesondert begründet werden.

 

Streitbefangener Gegenstand ist Sache

Der streitbefangene Gegenstand muss eine Sache i.S.d § 90 BGB sein. Dazu zählen bewegliche und unbewegliche Sachen.

 

 

Anspruchssteller ist Eigentümer

Der Anspruchsteller muss Eigentümer sein.

Beachte dabei die grundsätzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für bewegliche Sachen und des § 891 BGB für Grundstücke.

Eigentümer ist aber z.B. auch der i.d.R. besitzlose Sicherungseigentümer

Bei der Prüfung der Eigentümerstellung bietet sich eine chronologische Herangehensweise an, bei der vom letzten unstreitigen Eigentümer her begonnen wird.

 

 

Anspruchsgegner ist Besitzer 

Der Anspruchsgegner muss zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung Besitzer der Sache sein.

Nach früher heftig umstrittener, heute jedoch herrschender Meinung kann dieser jede Art von Besitzstellung innehaben, also sowohl unmittelbaren Besitz nach § 854 BGB, als auch mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) oder fingierten Besitz (z.B. Erbenbesitz, § 857 BGB). Nach h.M. nicht Anspruchsgegner sein kann der Besitzdiener, sondern hier wegen des Wortlautes des § 855 BGB nur der Besitzherr.

Je nach Art des Besitzes können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolge des Anspruchs ergeben. Der Anspruch gegenüber dem mittelbaren Besitzer kann sich beispielsweise wahlweise auf die Herausgabe der Sache oder auf die Übertragung des mittelbaren Besitzes (nach § 870 BGB) richten.

 

 

Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)

Der Anspruchsgegner darf kein Recht zum Besitz haben (§ 986 BGB).

 

Sind die Besitzrechtsverhältnisse Einwendungen oder Einreden (im Sinne des materiellen Rechts)?

Siehe allgemein zum Unterschied die Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden).

  • m.M.: Einreden (i.S.d. materiellen Rechts = rechtshemmende Einwendungen)
    (pro) Wortlaut des § 986 I 1 BGB: „kann [...] verweigern“.
    Prüfung erfolgt nur, wenn sie vom Schuldner im Prozess eingebracht werden.

  • h.M.: Einwendungen
    (pro) Wortlaut der Überschrift: „Einwendungen des Besitzers“; Systematik: Formulierung „Der Anspruch ist ausgeschlossen“ in den §§ 1004 II und 1007 III BGB. 
    Prüfung erfolgt vom Amts wegen auf Grundlage des Vortrags des Schuldners.

 

 

Vorliegen eines Besitzrechtsverhältnisses

Dingliche Besitzrechte

Dingliche Besitzrechte wirken absolut gegenüber jedermann und somit stets auch gegenüber dem Eigentümer.

Beispiele: Nießbrauch (§ 1036 I BGB); Pfandrecht (§§ 1205 ff. BGB)

Konstituiert ein Anwartschaftsrecht ein (dingliches) Besitzrecht?

  • Rspr.: Besitzrecht (-)
    (pro) Systematik: Anwartschaftsrecht ist kein dingliches Recht - es ist vom Verpflichtungsgeschäft abhängig

  • h.L.: Besitzrecht (+)
    (pro) Systematik: Anwartschaftsberechtigter hat bereits das im Eigentum inbegriffene Besitz- und Nutzungsrecht erhalten; Anwartschaftsrecht ist somit „wesensgleiches Minus“ zum dinglichen Vollrecht 

 

Schuldrechtliche o.a. relative Besitzrechte 

Bei den schuldrechtlichen / obligatorischen oder sonstigen relativen Besitzrechten ist grds. zusätzlich zu untersuchen, ob diese auch gerade dem Eigentümer gegenüber gelten.

  • Vertrag
    Insbesondere: Miete, Pacht, Leihe, Kauf

  • Familienrecht
    Recht zum Besitz jedes Ehegatten am Hausrat des Partners, vgl. § 1353 BGB

  • Echte berechtigte GoA (nicht etwa echte nichtberechtigte GoA)

 

Konstituiert ein Zurückbehaltungsrecht (z.B. §§ 273, 1000 BGB) ein obligatorisches Besitzrecht?

  • e.A.: Besitzrecht (+)
    (pro) Systematik: Auch Zurückbehaltungsrechte erlauben es dem Besitzer, die Sache zu behalten.

  • h.M.: Besitzrecht (-)
    (pro) Systematik: Ein Zurückbehaltungsrecht ist nicht lediglich Recht zum Besitz (da keine Einwendung, wie § 986 BGB dies nach h.M. ist), sondern selbstständiges Gegenrecht (Einrede); ein Zurückbehaltungsrecht hat i.d.R. eine andere Rechtsfolge als ein Recht zum Besitz (z.B. nach § 274 BGB nur die Erfüllung Zug-um-Zug).

 

Sonderfälle: Vindikationslage trotz grundsätzlichen Besitzrechtsverhältnisses

Der „nicht-so-berechtigte“-Besitzer (str.)

Hat der „nicht-so-berechtigte“-Besitzer ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB?

Fraglich ist, ob ein Besitzer, der sein Besitzrecht inhaltlich überschreitet, weiterhin ein Besitzrecht innehat.

Beispiel: A verleiht sein Motorrad an B, sodass dieser den Sommer über damit fahren darf; B zerstört das Motorrad vorsätzlich

  • e.A.: (-) Nein, kein Besitzrecht mehr
    (pro) Das konkret ausgeübte Besitzrecht ist nicht vom normativen Recht zum Besitz umfasst.

  • h.M.: (+) Ja, weiterhin bestehendes Besitzrecht
    Das Recht zum Besitz bleibt grundsätzlich bestehen.
    (pro) Systematik: Der Eigentümer ist durch vertragliche und deliktische Ansprüche ausreichend geschützt; die Haftungsprivilegien des berechtigten Besitzers wie z.B. § 606 BGB dürfen nicht durch §§ 987 ff. BGB unterlaufen werden.

 

Der „nicht-mehr-berechtigte“-Besitzer

Hat der „nicht-mehr-berechtigte“-Besitzer ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB?

Fraglich ist, ob ein Besitzer, der sein Besitzrecht zeitlich überschreitet, weiterhin ein Besitzrecht innehat.

Beispiel: A verleiht sein Motorrad an B, sodass dieser den Sommer über (bis Ende September) damit fahren darf; B gibt das Motorrad auch nach Ende September nicht zurück

  • e.A.: (+) Ja, weiterhin bestehendes Besitzrecht 
    (pro) Systematik: Der Eigentümer ist durch Rückabwicklungsvorschriften und deliktische Ansprüche hinreichend geschützt.

  • h.M.: (-) Nein, kein Besitzrecht mehr
    (pro) Systematik: Sonst bleibt § 985 BGB nur der Anwendungsbereich des unfreiwilligen Besitzverlustes, der bereits durch § 1007 II BGB geschützt ist.

 

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