BGB
Verweise
in § 204 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

BGB AT

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
(weggefallen)
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (§§ 929 ff. BGB)

ZivilrechtBürgerliches RechtSachenrecht

Prüfungsschema zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Einigung, Übergabe, Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe und Berechtigung des Veräußerers (§ 929 BGB).

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 1 BGB)
  3. Inhalt der Einigung
  4. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
  5. Anfechtbarkeit
  6. Übergabe (§ 929 BGB) oder Übergabesurrogat (§§ 930, 931 BGB)
  7. Übereignung durch Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)
  8. Besitzerlangung des Erwerbers
  9. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer
  10. Besitzübertragung auf Veranlassung oder mit Duldung des Veräußerers zum Zweck des Eigentumsübergangs
  11. Übereignung kurzer Hand (§ 929 S. 2 BGB)
  12. Übereignung durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB)
  13. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB)
  14. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
  15. Berechtigung des Veräußerers
  16. Veräußerung durch Eigentümer (§ 929 S. 1 BGB)
  17. Veräußerung durch Nicht-Eigentümer

 

 

Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 1 BGB)

Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, auf den die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts Anwendung finden; insbesondere die Regeln über

Nach dem Trennungsprinzip ist die dingliche Einigung vom zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) zu trennen. Nach dem Abstraktionsprinzip ist die Wirksamkeit des dinglichen Vertrags zudem unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen. Bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts kommt regelmäßig eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) in Betracht.

Inhalt der Einigung

Der sachenrechtliche Minimalkonsens folgt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unter Berücksichtigung des numerus clausus des Sachenrechts. D.h.:

  • Identifikation der Parteien,
  • Identifikation der Sache; die Sache muss im Zeitpunkt der Einigung bestimmt sein;
    ausreichend z.B.: Eigentumsübergang aller Gegenstände einer Art (alle Äpfel im Lager) oder aller Sachen in einem bestimmten Raum (sog. Raumsicherungsklausel); nicht dagegen 3.500 Säcke Mehl aus Warenlager, wenn diese nicht genau bezeichnet sind,
  • Identifikation der intendierten Rechtsänderung; hier Eigentumsübergang.

 

Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)

Die dingliche Einigung setzt Geschäftsfähigkeit beider Parteien voraus. Sofern es auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit des Rechtsgeschäfts ankommt (§ 107 BGB) ist die Übereignung unabhängig von einem etwaigen Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen.

 

Anfechtbarkeit

Die dingliche Einigung ist grds. nach den allgemeinen Regeln (§§ 119 ff. BGB) anfechtbar. Der Anfechtungsgrund muss sich aber auf die dingliche Einigung und nicht bloß auf das Verpflichtungsgeschäft beziehen. 

Bei der sog. Fehleridentität sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft von demselben Willensmangel betroffen. Bsp.: A verkauft ihr Grundstück zum Spottpreis an D und übereignet es ihr, um deren Drohung zu entgehen.

Ist die dingliche Einigung wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB anfechtbar?

Beachte vorab: Ebenso wie beim Verpflichtungsgeschäft kann die Anfechtung bereits durch den Vorrang des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen sein.

  • h.M.: (-) Dingliche Einigung nicht wg. Eigenschaftsirrtum anfechtbar
    (pro) Systematik: Eigenschaft ist nicht Inhalt der dinglichen Einigung, die sich auf den sachenrechtlichen Minimalkonsens beschränkt (s.o.).
    Bsp.: Erwerber erklärt, er will 'diese Uhr' erhalten, nicht 'diese Uhr mit bestimmten Eigenschaften'.

  • a.A. RG: (+) Dingliche Einigung dann anfechtbar, wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einer Willensbetätigung zusammenfallen
    (pro) Einheitliche rechtliche Behandlung einheitlicher Willensbetätigungen
    Bsp.: Handkauf

  • a.A.: (+) Dingliche Einigung grds. wg. Eigenschaftsirrtum anfechtbar
    (pro) Wortlaut des § 119 II BGB enthält keine Einschränkung auf Verpflichtungsgeschäfte; Systematik: Irrtum über Eigenschaft motiviert auch zur Übereignung, § 119 II BGB regelt den ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum.

 

 

Übergabe (§ 929 BGB) oder Übergabesurrogat (§§ 930, 931 BGB)

Nach dem ungeschriebenen sachenrechtlichen Publizitätsprinzip (teilw. auch: Offenkundigkeitsprinzip) soll die dingliche Rechtslage jederzeit äußerlich erkennbar sein. Die Übertragung von Eigentum erfordert daher grundsätzlich einen äußerlich erkennbaren Publizitätsakt.

Übereignung durch Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)

Besitzerlangung des Erwerbers

Der Erwerber muss unmittelbaren Besitz (§ 854 I BGB) oder mittelbaren Besitz  (§ 868 BGB) erlangen. Ausreichend ist auch die Übergabe an einen Besitzdiener (§ 855 BGB) oder einen Dritten auf Geheiß des Erwerbers (Geheißperson des Erwerbers).

Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer

Es darf kein Besitzrest beim Veräußerer verbleiben.

  • Ist der Veräußerer unmittelbarer Besitzer, so hat er den Besitz auf den Erwerber oder eine von diesem benannte Person zu übertragen (§ 854 I BGB) und darf keinen Mitbesitz zurückbehalten.
  • Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB), kann er den unmittelbaren Besitzer anweisen, den Besitz zu übertragen.
  • Sofern der Veräußerer nicht im Besitz der Sache ist, kann er einen Dritten (Geheißperson des Veräußerers) veranlassen, den Besitz zu übertragen.
    Bsp.: V weist ihren Zulieferer an, die Kaufsache direkt an den Käufer zu liefern

Besitzübertragung auf Veranlassung oder mit Duldung des Veräußerers zum Zweck des Eigentumsübergangs

Der Veräußerer muss der Besitzübertragung zum Zweck des Eigentumsübergangs zustimmen.

 

Übereignung kurzer Hand (§ 929 S. 2 BGB)

Erwerber ist bereits im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Sache. Hier ist eine Übergabe entbehrlich.

 

Übereignung durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB)

Übereignung durch Berechtigten mittels Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts in Form eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.d. § 868 BGB. Der Veräußerer bleibt somit unmittelbarer Besitzer. Hauptanwendungsfall ist die Sicherungsübereignung

Beispiel: A benötigt einen neuen Traktor. Ihre Hausbank gewährt ihr ein Darlehen i.H.v. 322.000 €, sodass A den Traktor für die kommende Ernte nutzen kann. Die Hausbank verlangt jedoch zur Sicherung der Darlehensschuld die Sicherungsübereignung des Traktors.

 

Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB)

Wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist, genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus einem bestehenden Besitzmittlungsverhältnis oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis.

  • Bsp.: Miete, § 546 I BGB; Leihe, § 604 I BGB; Verwahrung, § 695 BGB; Bereicherungsrecht § 812 BGB, Deliktsrecht, §§ 823 I, 249 BGB; GoA §§ 687 II, 681 S. 1, 667 BGB

Eine Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB ist nicht möglich, da dieser an die Eigentümerstellung geknüpft ist.

 

 

 

Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe

Die Einigung über den Eigentumsübergang (s.o. I.) muss bei der Übergabe bzw. dem Übergabesurrogat (noch) bestehen. 

 

 

 

Berechtigung des Veräußerers

§ 929 S. 1 BGB erwähnt die Veräußerung des Eigentümers. Eine Berechtigung kann sich auch aus anderem Grund ergeben. Bei Nichtberechtigung kommt § 932 BGB in Betracht.

Veräußerung durch Eigentümer (§ 929 S. 1 BGB)

Der Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung ist berechtigt, das Eigentum zu übereignen.

Wenn der Eigentümer Verfügungsbeschränkungen unterliegt, handelt er als Nichtberechtigter:

  • Verfügungsbeschränkung unter Ehegatten (§ 1365 S. 2 BGB)
    Der Ehepartner kann nur mit Einwilligung des Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügen (ca. 85-90 % des Vermögens).
  • Gegenstände des ehelichen Haushalts (§ 1369 I BGB)
    Der Ehepartner kann nur mit Einwilligung des Ehepartners über Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügen.
  • Verfügungsbeschränkung des Vorerben (§ 2113 I, II BGB)
    Tätigt der Vorerbe Verfügungen über Grundstücke oder unentgeltliche Verfügungen über Erbgegenstände, sind diese unwirksam.
  • Verfügungsbeschränkung des Erben (§ 2211 BGB)
    Nach der Eröffnung der Testamentsvollstreckung kann der Erbe keine Verfügungen mehr über Erbgegenstände tätigen, die der Testamentsvollstreckung unterfallen.
  • Verfügungsbeschränkung des insolventen Eigentümers, § 80 InsO
    Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Eigentümer keine Verfügungen mehr tätigen.

 

Veräußerung durch Nicht-Eigentümer

Auch Nicht-Eigentümer können Berechtigte i.S.d. § 929 BGB sein:

  • Verfügungsermächtigung durch Einwilligung des Eigentümers (§ 185 I BGB)
  • Pfandgläubiger bei Vorliegen der Pfandreife, § 1242 BGB
  • Testamentsvollstrecker, § 2205 BGB
  • Insolvenzverwalter, § 84 II InsO

 

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