BGB
Verweise
in § 204 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

BGB AT

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
(weggefallen)
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche SchuldverhältnisseKaufrecht u.Ä.

Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen. 

 

Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).

Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.

 

Pflichten
aus Schuldverhältnissen am Bsp. des Kaufrechts

Leistungspflichten (§ 241 I BGB)

  • Bezwecken einen Erfolg, i.d.R. eine Änderung der Güterlage
  • Sind einklagbar

 

Nebenpflichten

  • Bezwecken selbst keinen Erfolg, sondern ein Verhalten

  • Sind nicht selbstständig einklagbar

Hauptleistungspflichten

  • Pflichten, deretwegen der Vertrag geschlossen wurde

    • z.B. Pflicht, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 I 1, 2 BGB)

    • z.B. Pflicht zur Abnahme der Sache und zur Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB)

Nebenleistungspflichten

  • Dienen der Förderung und Durchführung der Hauptleistungspflichten

    • z.B. Pflicht bei gewerblichen Verkäufen eine Rechnung auszustellen

    • z.B. Pflicht, bei technisch komplexen Kaufgegenständen eine Anleitung mitzuliefern

Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)

  • Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 II BGB)

 

Aufklärungspflichten

  • z.B. Aufklärungspflicht des Autoverkäufers über schwere Unfälle des Autos

Sonst.

 

 

Ansprüche
am Beispiel des Kaufrechts 

Primäransprüche

  • Sind auf Erfüllung der Leistungspflichten (s.o.) gerichtet

  • Entstehen im Kaufrecht mit Vertragsschluss

  • z.B. Anspruch auf sachmangelfreie Übergabe der Kaufsache (§ 433 I BGB) auf Käuferseite und die Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kaufsache (§ 433 II BGB) auf Verkäuferseite

 

Sekundäransprüche

  • Entstehen im Kaufrecht, wenn der Schuldner eine Pflicht (s.o.) aus dem Kaufvertrag verletzt (z.B. Nichtleistung, Schlechtleistung in Form eines Sachmangels oder Spätleistung)

Sekundäransprüche des Käufers
im Kaufrecht: „Mängelgewährleistungsrechte“

Sekundäransprüche des Verkäufers

  • Nacherfüllung
    Käufer kann grds. nach Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (
    §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB)

  • Aufwendungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung

    • Für Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (h.M., aber str. ob § 439 II BGB aufgrund seiner Formulierung eine Anspruchsgrundlage ist)

    • Für Aufwendungen durch Entfernen und Einbau bei Kaufgegenständen, die gemäß Art und Verwendungszweck in eine andere eingebaut wurden (§ 439 III BGB)

    • Beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 475 IV BGB in beiden o.g. Fällen zusätzlich: Anspruch auf Vorschusszahlung

  • Rücktritt

    • Aufgrund nicht vertragsgerecht erbrachter Leistung (§§ 437 Nr. 2, 323 I Alt. 2 BGB)

    • Aufgrund von Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 2, 326 V BGB)

  • Minderung
    Als Alternative zum Rücktritt kann der Kaufpreis gemindert werden (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)

  • Schadensersatz...
    • aufgrund von anfänglicher Unmöglichkeit
      (§§ 437 Nr. 3, 311a II 1 Alt. 1 BGB)
    • aufgrund von nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB)

    • statt der Leistung aufgrund nicht vertragsgerecht erbrachter Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB)

    • neben der Leistung aufgrund einer Pflichtverletzung (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB)

  • Aufwendungsersatz
    Als Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung kann Aufwendungsersatz verlangt werden bei...

    • anfänglicher Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 3, 311a II 1 Alt. 2, 284 BGB)

    • vergeblichen Aufwendungen (§§ 437 Nr. 3, 284 BGB)

  • Rückgabe der ersetzten Sache
    Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen (§ 439 VI 2 BGB)

 

  • Zurverfügungstellung der Kaufsache
    Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen (§ 439 V BGB)

  • Rücktritt
    Rücktrittsrecht, wenn der Rücktritt des Käufers gem. § 218 BGB unwirksam ist, aber der Käufer die Kaufpreiszahlung verweigert (§ 438 IV 3 BGB)

  • Rückgewähr der mangelhaften Sache
    Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann er die Rückgabe der mangelhaften Sache vom Käufer verlangen (§ 439 VI 1 BGB iVm §§ 346 ff. BGB)

 

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