BGB
Verweise
in § 2032 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Erbrecht

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
Quelle: BMJ
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