Verweise
in § 2029 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
Quelle: BMJ
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