Verweise
in § 2026 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
Quelle: BMJ
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