BGB
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in § 2020 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
Quelle: BMJ
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