Verweise
in § 2014 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
Quelle: BMJ
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