BGB
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in § 2011 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Quelle: BMJ
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