BGB
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in § 1997 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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