BGB
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Verweise
in § 1942 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
Quelle: BMJ
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