Verweise
in § 1934 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
Quelle: BMJ
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