BGB
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in § 1934 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
Quelle: BMJ
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