BGB
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in § 1879 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.
Quelle: BMJ
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