BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:
- 1.
- persönliche Situation des Betreuten,
- 2.
- Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
- 3.
- Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.
(3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:
- 1.
- Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten,
- 2.
- Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,
- 3.
- Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs,
- 4.
- bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und
- 5.
- die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.
(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht hat Angaben zu den Sachverhalten nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 5 sowie über die Erfüllung der Herausgabepflicht nach § 1872 Absatz 3 Satz 1 zu enthalten. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden.
Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)
Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.
- Inhaltsverzeichnis
- Willenserklärung
- Realakt
- Rechtsgeschäft
- Geschäftsähnliche Handlung
Willenserklärung
- Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
- Zu Voraussetzungen siehe Schema Vorliegen einer Willenserklärung
- Beispiele: Angebot und Annahme von Vertragsschluss (§ 145 BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
Realakt
- Vom Willen unabhängiger faktischer Vorgang
- Kann allein oder in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen Rechtsfolge herbeiführen
- Beispiele: Übergabe (s. § 929 S. 1 BGB), Verarbeitung (s. § 950 I BGB)
→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäft
- Sachverhalt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs durch Parteiwille gerichtet ist; besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen und ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen wie z.B. Realakten
- Beispiele:
- Einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 1937 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Rücktritt (§ 349 BGB), Kündigung (§§ 542, 568, 622, 623, BGB)
-
- Zwei- / mehrseitige Rechtsgeschäfte: Vertrag (§§ 145 ff. BGB), zB Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Übereignung (§ 929 S. 1 BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
Geschäftsähnliche Handlung
- Erklärung, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet sind, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft
- Partei muss keine Kenntnis von Rechtsfolge haben
- Beispiele: Erhebung der Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB), Mahnung (§ 286 BGB), Nachfristsetzung (§§ 281 I 1, 323 I BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Familienrecht
Notizen
zu § 1863 BGB
Keine Notizen vorhanden.