BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1.
- zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs sowie zu einem Auseinandersetzungsvertrag,
- 2.
- zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird,
- 3.
- zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft oder zu einer Vereinbarung, mit der der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet,
- 4.
- zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2,
- 5.
- zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290,
- 6.
- zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291,
- 7.
- zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 2292,
- 8.
- zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2,
- 9.
- zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)
ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT
Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.
- Inhaltsverzeichnis
- Willenserklärung
- Realakt
- Rechtsgeschäft
- Geschäftsähnliche Handlung
Willenserklärung
- Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
- Zu Voraussetzungen siehe Schema Vorliegen einer Willenserklärung
- Beispiele: Angebot und Annahme von Vertragsschluss (§ 145 BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
Realakt
- Vom Willen unabhängiger faktischer Vorgang
- Kann allein oder in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen Rechtsfolge herbeiführen
- Beispiele: Übergabe (s. § 929 S. 1 BGB), Verarbeitung (s. § 950 I BGB)
→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäft
- Sachverhalt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs durch Parteiwille gerichtet ist; besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen und ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen wie z.B. Realakten
- Beispiele:
- Einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 1937 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Rücktritt (§ 349 BGB), Kündigung (§§ 542, 568, 622, 623, BGB)
-
- Zwei- / mehrseitige Rechtsgeschäfte: Vertrag (§§ 145 ff. BGB), zB Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Übereignung (§ 929 S. 1 BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
Geschäftsähnliche Handlung
- Erklärung, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet sind, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft
- Partei muss keine Kenntnis von Rechtsfolge haben
- Beispiele: Erhebung der Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB), Mahnung (§ 286 BGB), Nachfristsetzung (§§ 281 I 1, 323 I BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Familienrecht
Notizen
zu § 1851 BGB
Keine Notizen vorhanden.