BGB
Verweise
in § 1849 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über
1.
ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
2.
ein Wertpapier des Betreuten,
3.
einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.
Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,
1.
im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
a)
nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
b)
das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
c)
das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
d)
zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
e)
auf Nebenleistungen gerichtet ist,
2.
im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
a)
eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
b)
eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
3.
im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.
Quelle: BMJ
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Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB): Hiernach wird nicht bestraft, wer nur durch eine Straftat eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder Nahestehenden abwenden kann.

Es handelt sich hierbei um einen strafrechtlichen Entschuldigungsgrund.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Gegenwärtige Gefahr
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Notstandshandlung
  7. Geeignetheit
  8. Erforderlichkeit
  9. Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB)
  10. Subjektive Voraussetzungen
  11. Kenntnis der Notstandslage
  12. Gefahrabwendungswille
  13. Strafzumessung und Strafaufhebung

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 35 StGB = Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person

 

Gegenwärtige Gefahr

Gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 35 StGB = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe)

  • Zeitliche Komponente
    Mit Verwirklichung der Gefahr ist alsbald zu rechnen. 
    Die Definition ist erheblich weiter als bei Notwehr (§ 32 StGB); sie ist gleich wie beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Notstandsfähige Rechtsgüter i.S.d. § 35 StGB sind:

  • Leben (= durch §§ 211 ff. geschütztes Leben),
  • Leib (= durch §§ 223 ff. StGB geschützte körperliche Unversehrtheit) und
  • Freiheit (= nur die durch § 239 StGB geschützte Fortbewegungsfreiheit)

Umfasst sind lediglich diese elementaren, höchstpersönlichen, durch Art. 2 II GG geschützten Rechtsgüter (sog. numerus clausus der notstandsfähigen Rechtsgüter). Keine analoge Anwendung auf weitere Rechtsgüter.

Es muss sich dabei jeweils um Rechtsgüter eines Angehörigen (Legaldefinition in § 11 I Nr. 1 StGB) oder einer anderen nahestehenden Person (Person, mit der ein gegenseitiges Näheverhältnis besteht, das in Dauer und Intensität dem zu einem Angehörigen vergleichbar ist) handeln.

 

Notstandshandlung

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein (Wortlaut: ‚nicht anders abwendbare Gefahr‘), d.h. es darf kein anderes, gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Gefahrenabwendung zur Verfügung stehen. Unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten ist die mildeste (d.h. die am wenigsten schädigende) zu wählen. Zumutbare Handlungsalternativen müssen berücksichtigt werden.

 Der entschuldigende Notstand des § 35 StGB erfordert keine Verhältnismäßigkeitsprüfung i.S. einer Güterabwägung.

 

Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB)

  • Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst

  • Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
    Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister

  • Keine sonstige Gefahrtragungspflicht; § 35 I 2 StGB nicht abschließend (‚namentlich‘)
    Beispiele: Garantenstellung aus Gefahrgemeinschaft; gesetzliche Duldungspflicht etwa bei Freiheitsentziehungen auf Grund eines rechtmäßigen Hoheitsaktes; besondere Disproportionalität zwischen Gefahr für geschütztes Rechtsgut und Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter durch Notstandshandlung

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Notstandslage

Gefahrabwendungswille

 

Strafzumessung und Strafaufhebung

Sofern der Täter nicht die o.g. objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 35 I StGB erfüllt und daher entschuldigt ist, kommt eine Strafmilderung in Betracht: 

  • Bei Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme aus einem anderen Grund als einer Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses (§ 35 I 2 StGB) → Möglichkeit der Strafmilderung (§ 49 I StGB)

  • Wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der ihn nach § 35 I StGB entschuldigen würde (Entschuldigungstatbestandsirrtum)

    • bei Unvermeidbarkeit des Irrtums → Straflosigkeit (§ 35 II 1 StGB)

    • bei Vermeidbarkeit des Irrtums → Obligatorische Strafmilderung (§§ 35 II 2, 49 I StGB)

 

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