Verweise
in § 1840 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
- 1.
- im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
- 2.
- Auszahlungen an den Betreuten.
Quelle: BMJ
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