BGB
Verweise
in § 1821 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit
1.
die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
2.
dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
(4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.
Quelle: BMJ
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Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff.)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Angebot
  3. Vorliegen einer Willenserklärung
  4. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
  5. Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
  6. Kein Erlöschen des Angebots
  7. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
  8. Annahme
  9. Vorliegen einer Willenserklärung
  10. Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
  11. Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
  12. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

 

Angebot

Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt

 

Vorliegen einer Willenserklärung

Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.

 

Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“

Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:

  • Beteiligte Parteien

  • Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:

    • Kaufgegenstand 

    • Kaufpreis

 

Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)

Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).

 

Kein Erlöschen des Angebots

  • § 145 a.E. BGB: Antragender hat die Bindung ausgeschlossen
  • §§ 146 ff. BGB: Keine rechtzeitige Annahme
  • § 153 a.E. BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

 

Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.

 

Annahme

Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.

 

Vorliegen einer Willenserklärung

Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung

 

Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen

Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.

 

Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang

Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)

 

Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.

 

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