BGB
Verweise
in § 1811 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn
1.
der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und
2.
der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung
1.
einen Zuwendungspfleger benennen,
2.
den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen.
(4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

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Übersicht über rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen mit Beispielen, Hinweisen zum jeweiligen Prüfungsort und den prozessualen Besonderheiten.

 

[Hinweis: Lies von oben nach unten]

 

 

Rechtshindernde Einwendung

Rechtsvernichtende Einwendung

Rechtshemmende Einwendung = Einreden (im Sinne des materiellen Rechts)

Beispiel

  • Geschäfts(un)fähigkeit

    • Geschäftsunfähigkeit mind. einer Partei
      (§ 105 I BGB)
    • Beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Verweigerung der Genehmigung (§ 108 I BGB)
  • Fehlerhafte Willenserklärung in Form von Vorbehalt, Scheingeschäft o. Scherzerklärung
    (§§ 116 - 118 BGB)

  • Verstoß gegen Formvorschriften 
    (insb. §§ 125, 494 I, 507 II, 312j IV BGB)

  • Gesetzliches Verbot
    (§ 134 BGB)

  • Sittenwidrigkeit / Wucher 
    (§ 138 BGB)

  • Teilnichtigkeit
    (§ 139 BGB)

  • Offener Dissens
    (§ 154 BGB)

  • Fehlende Fälligkeit 
    (§ 271 II BGB)

  • Anfechtung (h.M.; a.A.: rechtshindernd, da “von Anfang an nichtig“)
    (§ 142 I BGB)

  • Bedingungseintritt
    (§ 158 II BGB)

  • Mitverschulden
    (§ 254 BGB)

  • Unmöglichkeit
    (§ 275 I BGB)

  • Aufhebungsvertrag
    (§ 311 BGB)

  • Störung der Geschäftsgrundlage
    (§ 313 BGB)

  • Kündigung
    (z.B. §§ 314, 543, 626 BGB)

  • Rücktritt
    (Arg.: § 346 BGB)

  • Widerruf
    (§ 355 I BGB)

  • Erfüllung 
    (§ 362 I BGB)

  • Leistung an Erfüllungs Statt
    (§ 364 I BGB)

  • Aufrechnung 
    (§ 389 BGB)

  • Erlass
    (§ 397)

  • Abtretung
    (§ 398 BGB)

  • Peremptorische Einreden (= dauerhafte Rechtshemmung) z.B.

    • Verjährung 
      (§ 214 I BGB)

    • Bereicherung
      (§ 821 BGB)

 

  • Dilatorische Einreden (= lediglich zeitweise Rechtshemmung) z.B.

    • Zurückbehaltungs-rechte
      (§§ 273, 320, 1000 BGB) 

    • Stundung
      (§§ 311 I, 241 I BGB)

    • Einreden des Bürgen 
      (§§ 770, 771 BGB)

 

 

  • Je nach Dauer des jeweiligen Hindernisses peremptorisch oder dilatorisch

    • Faktische Unmöglichkeit
      (§ 275 II BGB)

    • Persönliche Unmöglichkeit
      (§ 275 III BGB)

Typische Wortlaute

  • „Rechtsgeschäft … ist nichtig

  • „Willenserklärung … ist nichtig“

  • Schuldverhältnis erlischt

  •  „Forderungen … als … erloschen gelten

  • „ist berechtigt, die Leistung zu verweigern“

  •  „kann die Leistung verweigern“

Prüfungsort

I. Anspruch entstanden

II. Anspruch erloschen

III. Anspruch durchsetzbar

Prozessuale Besonder-heit

Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen

Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen

Berücksichtigung vor Gericht nur, wenn der auf eine Leistung verklagte Schuldner sich hierauf beruft

 

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