BGB
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in § 1791 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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