BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
- 2.
- ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
- 3.
- der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
- 4.
- sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
- 5.
- sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
- 1.
- sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
- 2.
- die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
- 3.
- der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.
Tatmehrheit (Realkonkurrenz) (§ 53 StGB)
Prüfungsschema zur Tatmehrheit (Realkonkurrenz) gem. § 53 StGB, die vorliegt, wenn der Täter einen oder mehrere Tatbestände durch mehrere Handlungen verletzt.
- Inhaltsverzeichnis
- Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
- Handlungsmehrheit
- Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
- Mitbestrafte Vortat
- Mitbestrafte Nachtat
- Rechtsfolge
Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.
Handlungsmehrheit
Es liegen mehrere Handlungen vor, die auch keine Handlungseinheit (siehe Schema Tateinheit, § 52 StGB) bilden.
Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
Gesetzeskonkurrenzen gehen § 55 ff. StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.
Mitbestrafte Vortat
Tatbestand ist notwendigerweise Vorbereitungshandlung der Haupttat
z.B: T unterschlägt den Hausschlüssel des O und bricht damit später in dessen Wohnung ein, um dessen PS5 zu stehlen.
Mitbestrafte Nachtat
Tatbestand intensiviert nur die Verletzung desselben Rechtsguts
z.B.: T stielt die PS5 des O (§ 242 StGB) und schrottet sie (§ 303 StGB)
Rechtsfolge
Verhängung einer Gesamtstrafe, die (wie bei der Tateinheit zunächst ebenfalls) auf einer Einzelstrafe innerhalb des Strafrahmens der schwersten verwirklichten Tat beruht. Sie wird jedoch ergänzt (geschärft) durch einen zusätzlichen Anteil für die weiteren begangenen Delikte (§§ 53, 54).
Dies ist für den Täter ungünstiger als lediglich der Rahmen des schwersten verwirklichten Tatbestandes bei Tateinheit (§ 52 II 1 StGB).