Verweise
in § 1698b BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Quelle: BMJ
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