BGB
Verweise
in § 1664 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Quelle: BMJ
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