Verweise
in § 1641 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Quelle: BMJ
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