BGB
Verweise
in § 1631e BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.
(2) In operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnten und für die nicht bereits nach Absatz 1 die Einwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. § 1809 ist nicht anzuwenden.
(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der operative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung aufgeschoben werden. Die Genehmigung ist auf Antrag der Eltern zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Legen die Eltern dem Familiengericht eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach Absatz 4 vor, wird vermutet, dass der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(4) Einer interdisziplinären Kommission sollen zumindest die folgenden Personen angehören:
1.
der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,
2.
mindestens eine weitere ärztliche Person,
3.
eine Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügt, und
4.
eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.
Die ärztlichen Kommissionsmitglieder müssen unterschiedliche kinderheilkundliche Spezialisierungen aufweisen. Unter ihnen muss ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderendokrinologie und -diabetologie sein. Ein Kommissionsmitglied nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht in der Einrichtung der medizinischen Versorgung beschäftigt sein, in der der operative Eingriff durchgeführt werden soll. Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen Erfahrung im Umgang mit Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung haben. Auf Wunsch der Eltern soll die Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung beteiligen.
(5) Die den operativen Eingriff nach Absatz 2 Satz 1 befürwortende Stellungnahme der interdisziplinären Kommission hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1.
die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und Informationen zu ihrer Befähigung,
2.
das Alter des Kindes und ob und welche Variante der Geschlechtsentwicklung es aufweist,
3.
die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche Indikation für diesen besteht,
4.
warum die Kommission den Eingriff unter Berücksichtigung des Kindeswohls befürwortet und ob er aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem Eingriff, mit einer anderen Behandlung oder mit dem Verzicht auf einen Eingriff bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,
5.
ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein Gespräch mit den Eltern und dem Kind geführt wurde und ob und durch welche Kommissionsmitglieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit dieser Variante der Geschlechtsentwicklung aufgeklärt und beraten wurden,
6.
ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung stattgefunden hat,
7.
inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und zu äußern und ob der geplante Eingriff seinem Willen entspricht, sowie
8.
ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung die befürwortende Stellungnahme mitträgt.
Die Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der interdisziplinären Kommission unterschrieben sein.
(6) Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Patientenakte bis zu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte Person ihr 48. Lebensjahr vollendet.
Quelle: BMJ
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Vorliegen einer Willenserklärung

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zu den objektiven (Erklärung, Rechtsbindungswille) und subjektiven Voraussetzungen (Handlungswille, potenzielles Erklärungsbewusstsein) für das Vorliegen einer Willenserklärung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektiver / äußerer Tatbestand
  3. Objektive Erklärung
  4. Objektive Kundgabe eines Rechtsbindungswillen
  5. Ermittlung durch Auslegung
  6. Auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet
  7. Rechtsbindungswille
  8. Notwendiger Mindestgehalt (essentialia negotii)
  9. Subjektiver / innerer Tatbestand
  10. Handlungswille
  11. (Potenzielles) Erklärungsbewusstsein
  12. Geschäftswille (= subj. Rechtsbindungswille) nicht erforderlich

 

Im Rahmen eines Rechtsgutachtens ist auf die folgenden Punkte jeweils nur einzugehen, wenn deren Vorliegen problematisch erscheint.

Objektiver / äußerer Tatbestand

Objektive Erklärung

  • Es muss ein objektiv erkennbares Verhalten vorliegen.

    • Erklärung kann ausdrücklich erfolgen.
      Bsp.: Käufer erklärt, er möchte eine Saftpresse für 49 € kaufen.
    • Erklärung kann konkludent, d.h. durch schlüssiges Handeln, erfolgen.
      Bsp.: V nickt auf das Kaufangebot des K und packt die Ware ein.

  • Schweigen stellt grundsätzlich keine Erklärung dar; nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen kann dennoch eine Erklärung angenommen werden; z.B. in folgenden Fällen:
    • Vereinbarung, dass Schweigen als Erklärung gelten soll (siehe auch § 308 Nr. 5 BGB)
    • Schweigen bei Abstimmungen nach Aufforderung zu Gegenstimmen
    • Schweigen bei Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675g II BGB)
    • Schweigen bei etablierter Geschäftspraxis zwischen den Parteien, dass dies als Annahme gilt
    • bei reiner Vorteilhaftigkeit des anzubahnenden Rechtsgeschäfts
    • bei geringfügiger Abweichung von einem Angebot (s. aber § 150 II BGB)
    • Duldungsvollmacht
    • Schweigen nach kaufmännischem Bestätigungsschreiben (s. § 346 HGB)
    • Schweigen des Kaufmannes auf einen Geschäftsbesorgungsantrag (§ 362 HGB)

 

 

Objektive Kundgabe eines Rechtsbindungswillen

Ermittlung durch Auslegung

Der Inhalt einer Willenserklärung ist im Zweifel zunächst im Rahmen der Auslegung zu ermitteln.

  • Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist grundsätzlich gem. §§ 133, 157 BGB auf den verobjektivierten Empfängerhorizont abzustellen. Entscheidend ist, wie ein objektiver Dritter in der Situation des Empfängers die Erklärung verstanden hätte. Ein tatsächlich abweichender Wille des Erklärenden bleibt außer Acht. §§ 133, 157 BGB werden hierbei trotz ihres unterschiedlichen Regelungsgehalts als einheitlicher Auslegungsmaßstab verstanden.
  • Bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.B. Auslobung gem. § 657 BGB, Testament gem. § 1937 BGB) ist allein auf den wahren Willen abzustellen. Auslegungsmaßstab ist insofern § 133 BGB.
  • In besonderen Fällen gelten besondere Auslegungsmaßstäbe. Näher zur Auslegung die Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen

 

Auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet

Rechtsbindungswille

Der durch Auslegung ermittelte, verobjektivierte Erklärungsgehalt muss auf die willentliche Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sein (Rechtsbindungswille). Unerheblich ist, ob ein entsprechender Wille auch tatsächlich (subjektiv) vorlag.

  • Rechtsbindungswille bei Gefälligkeiten: Hier ist regelmäßig im Rahmen der Auslegung (s.o.) zu ermitteln, ob ein Rechtsbindungswille vorliegt. Das Fehlen einer Gegenleistung schließt eine rechtliche Bindung nicht aus (s. z.B. §§ 516, 598, 662 BGB) kann aber als Indiz gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen. Als weitere Indizien können Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung der Angelegenheit herangezogen werden.

  • Rechtsbindungswille bei invitatio ad offerendum: Hier lädt der Erklärende den Empfänger lediglich zur Abgabe einer Willenserklärung ein. Ob lediglich eine invitatio ad offerendum oder ein rechtlich bindendes Angebot vorliegt, ist im Rahmen der Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, ob ein Rechtsbindungswille vorlag. Gegen einen solchen Willen kann sprechen, dass der Erklärende über Vertragspartner oder Anzahl der abzuschließenden Verträge erst noch entscheiden wollte, z.B. um nicht an Konkurrenten zu verkaufen, oder um die Deckung durch den Warenbestand oder bei Vorleistung die Kreditwürdigkeit des Käufers zu überprüfen.

 

Notwendiger Mindestgehalt (essentialia negotii)

Die Erklärung muss alle für die Herbeiführung der Rechtsfolge notwendigen Merkmale (essentialia negotii) umfassen. Bei Verträgen müssen regelmäßig Vertragspartner, Leistung und Gegenleistung zu ermitteln sein.

  • Die essentialia negotii müssen nicht ausdrücklich bestimmt sein. Ausreichend ist, dass diese ggf. unter Heranziehung von weiteren Kriterien (z.B. Börsenpreis, Taxameterstand) bestimmbar sind.
  • Möglich ist auch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (§ 345 BGB)
  • Ein Angebot kann sich auch an unbestimmte Personen richten (offerta ad incertas personas), wenn im Einzelfall ein entsprechender Rechtsbindungswille durch Auslegung ermittelt werden kann.
    Bsp.: Aufstellung eines Süßigkeitenautomaten.

 

 

Subjektiver / innerer Tatbestand

Handlungswille

Handlungswille = Das Bewusstsein, überhaupt zu handeln.

  • Fehlt nur im Ausnahmefall, z.B. bei Handlungen im Schlaf, unter Hypnose, bei Bewusstlosigkeit oder bei willensbrechender Gewalt (vis absoluta).
  • Folge bei Fehlen: Handlungswille ist konstitutive Voraussetzung; ohne Handlungswille liegt keine Willenserklärung vor.

 

(Potenzielles) Erklärungsbewusstsein

Erklärungsbewusstsein = Das Bewusstsein, irgendeine rechtserhebliche Handlung vorzunehmen. Auf die Kenntnis der konkreten Folgen kommt es nicht an.

  • Fehlt, wenn Erklärender die Rechtserheblichkeit seiner Handlung verkennt. Bsp.: E hebt in der Weinversteigerung die Hand, um Freunde zu grüßen und verkennt, dass er damit ein Gebot abgibt.
  • Folge bei Fehlen: umstritten (s. Problembox)

Ist das Erklärungsbewusstsein konstitutiv für das Vorliegen einer Willenserklärung?

  • e.A. Erklärungstheorie: (–) Nein
    Bloße obj. Erklärung genügt; aber Anfechtung analog § 119 I Var. 2 BGB, wenn subj. Erklärungsbewusstsein fehlt.
    (pro) Empfänger kann Vorliegen des Erklärungsbewusstseins nicht erkennen, Wirksamkeit sollte daher von weiterer Erklärung gegenüber dem Empfänger abhängen; Systematik: Schutz des Erklärungsempfängers durch Ersatz des Vertrauensschadens gem. § 122 I BGB nach Anfechtung.
    (con) Vertragliche Bindung erfolgt gegen den Willen des Erklärenden.

  • a.A. Willenstheorie: (+) Ja
    Subj. Erklärungsbewusstsein ist stets erforderlich
    (pro) Systematik: Privatautonomie erfordert Anknüpfung an Willen rechtserheblich zu handeln; auch eine Scherzerklärung ist gem. § 118 BGB nichtig; Schutz des Erklärungsempfängers durch Ersatz des Vertrauensschadens gem. § 122 I BGB analog (es liegt ja keine Anfechtungssituation, sondern Nichtigkeit vor).
    (con) Empfänger kann das Vorliegen des Erklärungsbewusstseins nicht erkennen.

  • h.M. Lehre vom potenziellen Erklärungsbewusstsein: (+/-) Differenzierend
    Es ist nicht notwendigerweise tatsächliches, aber zumindest potenzielles Erklärungsbewusstsein erforderlich; d.h. der Erklärende muss die Rechtserheblichkeit gekannt oder wenigstens fahrlässig verkannt haben.
    (pro) Telos: Teilnahme am Rechtsverkehr erfordert Sorgfalt; Erklärender bei Fahrlässigkeit weniger schutzwürdig als Erklärungsempfänger.
    (con) Systematik: Knüpft vertragliche Bindung an Fahrlässigkeit statt an Willensakt.

 

Geschäftswille (= subj. Rechtsbindungswille) nicht erforderlich

Geschäftswille = Der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

  • Fehlt, wenn ein Irrtum über die bestimmten Konditionen (insb. essentialia negotii) des Rechtsgeschäfts vorliegt.
  • Folge bei Fehlen: Ein Geschäftswille ist für das Vorliegen einer Willenserklärung nicht erforderlich.  Bei Auseinanderfallen von äußerem Rechtsbindungswillen (s.o.) und tatsächlichem Geschäftswillen kommt aber regelmäßig eine Anfechtung gem. §§ 119, 120, 123 BGB in Betracht.

 

 

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