BGB
Verweise
in § 1619 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Quelle: BMJ
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