BGB
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in § 1615m BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.
Quelle: BMJ
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