BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
- 1.
- der Scheidung,
- 2.
- der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
- 3.
- des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
Quelle: BMJ
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