Verweise
in § 156 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Quelle: BMJ
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