Verweise
in § 150 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Quelle: BMJ
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