BGB
Verweise
in § 1488 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
Quelle: BMJ
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