BGB
Verweise
in § 1482 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Quelle: BMJ
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