Verweise
in § 1482 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Quelle: BMJ
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