BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen,
- 2.
- wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,
- 3.
- wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
- 4.
- wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,
- 5.
- wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.
Aberratio ictus und error in persona vel objecto (§ 16 I StGB)
Übersicht zu den besonderen Formen des Irrtums bei der Begehung von Straftaten, des error in persona vel objecto und des aberratio ictus.
Beim error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des von ihm gewollt getroffenen Tatobjekts.
Beim aberratio ictus verfehlt der Täter sein Ziel und trifft stattdessen ein anderes als das gewollte.
- Inhaltsverzeichnis
- Error in persona vel objecto
- Definition und Beispiele
- Behandlung
- Bei Ungleichwertigkeit von
- Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
- Aberratio ictus
- Definition und Beispiele
- Behandlung
- Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
- Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)
Error in persona vel objecto
Definition und Beispiele
Lat.: 'Irrtum in der Person oder im Objekt' → Täter trifft anvisiertes Objekt, irrt aber über dessen Identität.
- Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelte es sich nur um eine Vogelscheuche.
- Beispiel 2: T will auf die Vogelscheuche des Nachbarn schießen, tatsächlich handelt es sich um den A.
- Beispiel 3: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelt es sich um B.
Behandlung
Bei Ungleichwertigkeit von
Normale Behandlung nach allgemeinen Regeln:
-
Bzgl. getroffenem Objekt
-
(-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (wg. § 16 I 2 StGB)
-
-
Bzgl. vorgestelltem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB) am vorgestellten Objekt
Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:
-
h.M.: Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum
-
Bzgl. getroffenem Objekt
(+) Vorsatz hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert; Irrtum über dessen Identität ist unbeachtlicher Motivirrtum; Identität ist nicht Tatbestandsmerkmal, sodass Vorsatz nicht nach § 16 I 1 StGB entfällt (Unbeachtlichkeit der Abweichung) -
Bezüglich vorgestelltem Objekt
Regelmäßig kein Versuch, da Vorsatzdopplung unzulässig
-
-
a.A.: Identitätsirrtum als wesentliche Abweichung
-
- Bzgl. getroffenem Objekt
- (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)
- (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Bzgl. vorgestelltem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. getroffenem Objekt
Aberratio ictus
Definition und Beispiele
Lat.: 'Abirrung des Schlags/Pfeils' → Täter verfehlt anvisiertes Objekt und trifft ein anderes.
- Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet dessen Hund.
- Beispiel 2: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet B.
Behandlung
Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
Behandlung nach allgemeinen Regeln:
- Bzgl. getroffenem Objekt
- (-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
- Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)
- (-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)
Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:
-
h.M. Konkretisierungstheorie:
-
Bzgl. getroffenem Objekt
-
(-) Grds. kein Vorsatz, da sich dieser auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat; Treffen eines anderen Objektes ist wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) bzgl. getroffenem Objekt
(außer wenn Täter diesbezüglich auch zumindest (+) Eventualvorsatz hatte;
Bsp.: Täter hält Fehlgehen für möglich und nimmt Verletzung des Zweitobjekts billigend in Kauf)
-
-
-
- Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. anvisiertem Objekt
- a.A. Gleichwertigkeitstheorie:
-
- Bzgl. getroffenem Objekt
(+) (Gattungs-)Vorsatz, da Vorsatz einen anderen zu treffen auch Vorsatz der Verletzung von Rechtsgütern gleicher Gattung enthält (Unbeachtlichkeit der Abweichung) -
Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. getroffenem Objekt
Error in persona vel objecto des Haupttäters bei der Anstiftung
→ siehe hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).