BGB
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Verweise
in § 144 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Quelle: BMJ
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