BGB
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Verweise
in § 1433 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
Quelle: BMJ
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