BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
BGB AT
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Quelle: BMJ
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