Verweise
in § 1387 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.
Quelle: BMJ
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