BGB
Verweise
in § 1372 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Quelle: BMJ
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