BGB
Verweise
in § 1359 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Quelle: BMJ
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